Bisher war die Bundespolizei (BPol) privilegierter als die Landespolizei
In jeder Beratung mit Bundespolizisten durfte ich bisher sagen, dass die Heilfürsorge des Bundes deutlich besser ist als die der Landespolizei. Denn zum jetzigen Zeitpunkt (Vor November 2025) ist es noch so, dass Bundespolizeibeamte kostenfreien Anspruch auf Krankenhauswahlleistungen haben, was sonst keine andere Heilfürsorge bietet. Außerdem wird die professionelle Zahnreinigung (PZR) einmal pro Jahr gezahlt, auch das macht keine Landespolizei in Deutschland.
Das Wichtigste in Kürze
- Bis einschließlich 31. Oktober 2025 ändert sich nichts
- Bundespolizisten müssen sich ab 1. November 25 (wie Landespolizisten) eigenständig zwecks Chefarzt, Privatklinik und 2/1-Bett Zimmer im Krankenhaus versichern
- Die bisher vorteilhafte Kostenübernahme für „Krankenhauswahlleistungen“ entfällt künftig
- Künftig gibt es pauschal 200 EUR je Schwangerschaft für zusätzliche Vorsorge-/Früherkennungsleistungen, welche nicht gemäß SGB V erstattungsfähig sind
- Prüfe mit einem Polizeiversicherungsexperten frühzeitig, ob deine Anwartschaft / Pflegepflicht nun Nachversicherungsoptionen anbietet – Wir helfen dir gerne dabei.
Anpassung der BPol-Heilfürsorge zum 01. November 2025
In der Verordnung zur Änderung des Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung vom 11. März 2025 wurden mehrere Anpassungen beschlossen, welche sich teils stark auf deinen individuellen Versicherungsschutz auswirken werden. Die beschlossenen Änderungen werden erst zum 1. November 2025 wirksam, bis dahin ändert sich also nichts!
Im Folgenden werden wir dir einfach und verständlich die wichtigsten Änderungen aufzeigen.
❌🏥 Keine Krankenhauswahlleistungen mehr > Dringender Handlungsbedarf!
Die größte Änderung und gleichzeitig Benachteiligung ist die Abschaffung der kostenfreien Krankenhauswahlleistungen. Beamte der BPol müssen sich künftig wie ihre Landespolizeikollegen und Kolleginnen privat absichern, wenn sie ihr Krankenhauszimmer nicht mit 3 oder noch mehr fremden Personen teilen möchten. Chefarzt / Spezialist und Privatkliniken fallen ohne zusätzlich privaten Schutz auch weg. Die Heilfürsorge deckt künftig nur noch Regelleistungen.
❌🦷 Weniger Leistung bei Zahnersatz und PZR bleibt erhalten
Es wurden Anpassungen an den Zahnregeln gemacht. Die Kostenübernahme bei Zahnersatz wurde zwar reduziert, dafür aber bei Implantaten die Klarstellung gemacht, dass diese 50 % der Kosten gemäß Bundesbeihilfeverordnung (§ 15 BBhV) übernimmt. Die PZR bleibt erhalten.
✅ Zusätzlich 200 Euro bei Schwangerschaft
Eine tolle Wertschätzung für Polizeifamilien ist das zusätzliche Budget für Schwangere. Die Heilfürsorge zahlt pauschal 200 EUR je Schwangerschaft für evtl. zusätzliche Vorsorge-/Früherkennungsleistungen, die nicht gemäß SGB V erstattungsfähig sind.
⚠️ Handlungsbedarf – Das musst du nun machen
Du musst unbedingt deine Anwartschaft und Pflegepflicht prüfen, denn sonst läufst du Gefahr, dass du eine mangelhafte Versorgung bei Krankheit und Unfall hast. Du musst dabei auf die Zeit während der Heilfürsorge achten und auch auf den Schutz in der Pension.
Du solltest prüfen, welche Nachversicherungsoptionen deine Versicherung nun aufgrund der Anpassung bietet und die Leistungen vergleichen, denn es gibt große Leistungsunterschiede!
Häufig gestellte Fragen
Was sind die wesentlichen Änderungen, die die neue BPolHfV mit sich bringt?
Die neue BPolHfV führt unter anderem die elektronische Gesundheitskarte für alle Heilfürsorgeberechtigten ein und gewährt schwangeren Heilfürsorgeberechtigten zusätzlich 200 Euro für Vorsorge- und Früherkennungsleistungen. Zudem werden zahnimplantologische Leistungen in den Leistungskatalog aufgenommen, analog zur Bundesbeihilfeverordnung. Gleichzeitig werden die zusätzlichen Krankenhausleistungen gestrichen. Die Überschrift und einige Paragraphen wurden angepasst, um Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte beim Deutschen Bundestag explizit einzubeziehen.
Warum werden die Kostenübernahme für Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen bei Krankenhausbehandlungen gestrichen und welche Kritik gibt es daran?
Die Streichung der Kostenübernahme für Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen bei Krankenhausbehandlungen ist eine der Hauptkritikpunkte an der neuen BPolHfV. DGB und GdP lehnen diese Verschlechterung entschieden ab. Sie argumentieren, dass Zweibettzimmer keineswegs Standard seien und der Wegfall dieser Leistung sowie der wahlärztlichen Leistungen als mangelnde Anerkennung und Wertschätzung des oft risikoreichen und psychisch belastenden Dienstes empfunden werden könnte. Zudem wird darauf hingewiesen, dass dies eine massive Schlechterstellung gegenüber heilfürsorgeberechtigten Soldatinnen und Soldaten darstellt. Die Streichung der Kostenübernahme für Wahlleistungen wird auch deshalb kritisiert, weil argumentiert wird, dass die bisherigen Regelungen zu Missverständnissen geführt hätten. Statt einer Streichung wäre es sinnvoller gewesen, den Begriff „wahlärztliche Leistung“ konkret zu definieren und die Beamtinnen und Beamten besser zu informieren. Die DPolG schließt sich dieser Kritik an und betont die Benachteiligung der Kolleginnen und Kollegen sowie die mögliche schlechtere ärztliche Versorgung im Krankheitsfall. Sie weist auch auf die Ungleichbehandlung hin, da ältere Kollegen höhere Kosten für entsprechende Zusatzversicherungen tragen müssten.
Gibt es Verbesserungen oder Klarstellungen bezüglich der Behandlung im Ausland?
Ja, es gibt Klarstellungen bezüglich der Behandlung im Ausland. Die Neufassung von § 16 Absatz 1 stellt explizit klar, dass heilfürsorgeberechtigte Beamtinnen und Beamte mit ständigem Wohnsitz im europäischen Ausland dort ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen können. Zudem wird in § 16 Absatz 1a neu geregelt, dass bei akuten und unerwarteten Erkrankungen während eines vorübergehenden privaten Aufenthalts im Ausland die Kosten für notwendige und unaufschiebbare Behandlungen in voller Höhe und ohne Vergleichsberechnung erstattet werden sollen. Der DGB schlägt zudem vor, § 15 um eine Regelung zu Rücktransporten aus dem Einsatzland nach Deutschland aus medizinischen Gründen zu ergänzen, was im Sinne der Fürsorgepflicht läge. Die DPolG begrüßt die Schließung der Regelungslücke für Kolleginnen und Kollegen mit Wohnsitz im europäischen Ausland.
Was genau muss ich nun machen, damit sich mein Schutz nicht verschlechtert?
Du benötigst nun einen aktiven Krankenhauswahlleistungstarif für die Zeit des Heilfürsorgebezuges. Dieser übernimmt dann die Kosten für Chefarzt, Spezialist und Aufschläge für 2 oder 1-Bett-Zimmer. Du kannst diesen Tarif bei dem Anbieter deiner Anwartschaft machen, musst es aber nicht! Evtl. gibt es andere Krankenversicherungsanbieter, die deutlich bessere Leistungen mit günstigerem Preis haben.
In jedem Fall musst du prüfen, ob deine Anwartschaft für die Pension später alle Bausteine abdeckt, denn sonst läufst du Gefahr von Leistungsausschlüssen und/oder großen Kostenaufschlägen aufgrund einer Gesundheitsprüfung!
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